SBV? Wer oder was ist das?

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen im Betrieb zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten, welche den einzelnen Schwerbehinderten wie auch die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen.

Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht ein Teil der MAV, wie dies oft angenommen wird. Vielmehr ist die Schwerbehindertenvertretung eine eigene Institution, welche ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) hat. Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet jedoch mit der MAV eng zusammen und nimmt, gemäß Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart, an den Sitzungen der MAV teil.

Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu wachen, dass die für die Schwerbehinderten geltenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden. Sie hat Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Es handelt sich hierbei vor allem um Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Die Schwerbehindertenvertretung kann hierbei auf die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste der Integrationsämter zurückgreifen. Diese Hilfe ist für die Betroffenen kostenlos, wird aus der Ausgleichsabgabe finanziert und soll helfen, behinderungsbedingte Probleme am Arbeitsplatz zu verhindern oder auszuräumen.

Der Dienstgeber ist zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, wenn sich Schwerbehinderte auf eine Stelle bewerben. Dies muss unmittelbar nach dem Eingang von Bewerbungen Schwerbehinderter geschehen.

Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes sind Personen

  • mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.
  • mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, sollen aufgrund einer Feststellung Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Wer ist schwer behindert oder behindert?

Von Behinderung spricht man, wenn ein gesundheitlicher Schaden zu funktionellen Einschränkungen führt.
Mit anderen Worten: Jeder gesundheitliche Schaden und jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend ist und zu gesundheitlichen Einschränkungen führt, gilt als Behinderung. Dabei ist es unerheblich ob eine Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht, oder sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Art der Behinderung an.
Ob eine Behinderung vorliegt muss ein Arzt unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände beurteilen. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Beschäftigten bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung auf die Feststellung einer Behinderung und ihres Grades zu unterstützen.
Schwer behindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mehr als 50 hat. Leider wird sehr oft der Grad der Behinderung mit der einer körperlichen oder geistigen Leistungseinschränkung gleichgesetzt. So kann z. B. ein Jurist der nur einen Arm hat, die gleich gute Arbeit leisten, wie jemand ohne Beeinträchtigung. Hieraus ist zu ersehen, dass auch ein*e Schwerbehinderte*r mit einem GdB von 100 in seinem Beruf die volle Leistung erbringen kann, wenn er oder sie eine Tätigkeit verrichtet bei der er oder sie durch seine Behinderung nicht beeinträchtigt ist.
Es kommt also auf die Art der Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Beruf an. Darüber hinaus lassen sich durch eine Vielzahl von Hilfen am Arbeitsplatz, die Arbeitsabläufe so gestalten, dass auch ein*e Behinderte*r die gleiche Leistung erbringen kann.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt und berät also in allen Fällen, die mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und einer daraus folgenden Behinderung zu tun haben.

Wir kümmern uns um die Belange schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir stehen selbstverständlich auch denjenigen mit Rat und Hilfe (z. B. Antragstellung) zur Verfügung, die gesundheitliche Probleme haben oder noch nicht als „schwerbehindert“ gelten.
In diesem Bereich muss noch einiges an Überzeugungsarbeit geleistet werden, da viele gesundheitlich eingeschränkte Kolleginnen und Kollegen nicht den Mut haben sich zu „outen“, weil sie fälschlicherweise Nachteile befürchten. Das Gegenteil ist der Fall, gerade sie sind durch das SGB IX geschützt.


Dagmar Gruß

Stand 08/2023